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Full text of "09/568 - zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 9/405 Nr. 18 - Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Maßnahmen bei der Einfuhr von Champignonkonserven "EG-Dok. 6171/81""

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Deutscher Bundestag Drucksache 9/568 

9. Wahlperiode n 06 si 


Sachgebiet 74 


Beschlußempfehlung und Bericht 

des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (10. Ausschuß) 


zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung 
— Drucksache 9/405 Nr. 18 — 

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Maßnahmen bei der Einfuhr 
von Champignonkonserven 

»EG-Dok. 6171/81« 


A. Problem 

Der Markt für Pilzkonserven ist durch weit unter dem Niveau des 
Gestehungspreises in den EG-Ländern liegende Angebotspreise 
der Hauptlieferländer gekennzeichnet. Das Ausfuhrangebot 
dieser Länder ist so groß, daß es den Markt der EG stören könnte. 
Die EG-Kommission hat daher seit 1978 wiederholt Schutzmaß- 
nahmen treffen müssen. Auch in naher Zukunft wird sich wahr- 
scheinlich die Marktsituation nicht ändern. Die bisherigen 
Schutzmaßnahmen der Kommission sind somit kein geeignetes 
Mittel zur Abhilfe. 

B. Lösung 

Die EG-Kommission schlägt Marktverwaltungsmaßnahmen vor, 
die in der Erhebung eines Zusatzbetrages auf alle Einfuhren 
bestehen, die die den traditionellen Handelsströmen der Gemein- 
schaft entsprechenden Mengen überschreiten. Dieser Zusatz- 
betrag soll den Produktionskosten des für die Erzeugung in der 
EG repräsentativsten Mitgliedstaat entsprechen. Einfuhren aus 
den Maghreb-Ländern und den AKP-Staaten sollen hiervon 
jedoch nicht betroffen werden. 

C. Alternativen 

Kontingentierung der Drittlandseinfuhren durch die EG. 

Einmütigkeit im Ausschuß 



Drucksache 9/568 


Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode 


Beschlußempfehlung 


Der Bundestag wolle beschließen, 

den anliegenden Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit 
der Maßgabe zur Kenntnis zu nehmen, daß die Bundesregierung ersucht wird, bei den 
Verhandlungen in Brüssel auf die Einführung eines autonomen Gemeinschaftszoll- 
kontingents für Drittlandeinfuhren, das vom Rat der EG festzusetzen wäre, anstelle 
der von der Kommission vorgeschlagenen Lösung hinzuwirken. 


Bonn, den 5. Juni 1981 


Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 

Dr. Schmidt (Gellersen) Michels 

Vorsitzender Berichterstatter 



Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode 


Drucksache 9/568 


Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Maßnahmen bei der Einfuhr von Champignonkonserven 


DER RAT DER EUROPÄISCHEN 
GEMEINSCHAFTEN — 

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäi- 
schen Wirtschaftsgemeinschaft, 

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des 
Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Markt- 
organisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst 
und Gemüse,^) zuletzt geändert durch die Verordnung 
(EWG) Nr. 3454/80,“) insbesondere auf Artikel 13 Abs. 2, 

auf Vorschlag der Kommission, 
in Erwägung nachstehender Gründe: 

Der Markt für Pilzkonserven ist gekennzeichnet durch 
Angebotspreise der Hauptlieferländer, die weit unter 
dem Gestehungspreis der Gemeinschaftsindustrie 
liegen, sowie durch so große Angebotsmengen in diesen 
Ländern, so daß eine Gefährdung des Gemeinschafts- 
marktes droht. 

Deshalb hat die Kommission seit 1978 mehrfach 
Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Champignon- 
konserven getroffen. 

Es ist davon auszugehen, daß sich daran in naher Zu- 
kunft nichts ändern wird und daß die getroffenen 
Schutzmaßnahmen ihrer Art nach nicht das geeignetste 
Mittel für eine Abhilfe dar stellen. 

Daher sind Markt Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen, 
die in der Erhebung eines Zusatzbetrages auf alle Ein- 
fuhren besteht, welche die den traditionellen Handels- 
strömen der Gemeinschaft entsprechenden Mengen 
überschreiten. 

Aufgrund der Merkmale des Angebots der Drittländer 
auf dem Markt der Gemeinschaft kann der Schutz 
dieses Marktes dadurch gewährleistet werden, daß ein 
Zusatzbetrag festgesetzt wird, der den Produktions- 
kosten des für die Gemeinschaftserzeugung repräsen- 
tativsten Mitgliedstaats entspricht. 

Wegen des sehr begrenzten Umfanges der Einfuhren 
von Erzeugnissen aus den Maghreb-Ländem und den 
AKP-Staaten sowie der besonderen Beziehungen, die 
die Gemeinschaft mit diesen Ländern unterhält, sind 
diese Einfuhren von der Erhebung des Zusatzbetrages 
auszunehmen — 


HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: 
Artikel 1 

Ausgenommen in den in Artikel 4 genannten Fällen 
wird bei der Abfertigung zum freien Verkehr in der 


^) ABI. EG Nr. L 73 vom 21. März 1977, S. 1 
2) ABI. EG Nr. L 360 vom 31. Dezember 1980, S. 16 


Gemeinschaft von Champignonkonserven der Tarif- 
stelle 20.20 A des Gemeinsamen Zolltarifs, die die in 
Artikel 3 bezeichneten Mengen überschreiten, ein Zu- 
satzbetrag erhoben. 

Artikel 2 

1. Der Zusatzbetrag wird auf 175 ECU je 100 kg netto 
festgesetzt. 

2. Dieser Betrag wird gegebenenfalls nach Maßgabe 
der Entwicklung der Einfuhren, die über die in 
Artikel 3 festgelegten Mengen hinaus getätigt wer- 
den, sowie nach Maßgabe der Entwicklung der Pro- 
duktionskosten für die Gemeinschaftserzeugnisse 
geändert. 

Artikel 3 

Die Mengen nach Artikel 1 werden jedes Jahr festge- 
setzt und zwischen den Lieferländern aufgeteilt, wobei 
die herkömmlichen Handelsströme der Gemeinschaft 
und in angemessener Weise neue Lieferländer Berück- 
sichtigung finden. 

Artikel 4 

Alle Einfuhren aus den Maghreb-Ländem und den 
AKP-Staaten sind von der Anwendung dieser Verord- 
nung ausgenommen, sofern das Erzeugnis seinen 
Ursprung in den betreffenden Ländern hat und von der 
Warenverkehrsbescheinigung begleitet ist, die in Über- 
einstimmung mit dem Protokoll über die Bestimmung 
des Begriffs ,, Erzeugnisse mit Ursprung in ... “ oder 
,, Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der 
Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang zu den 
mit diesen Ländern geschlossenen Präferenzabkom- 
men ausgestellt worden ist. Sollte jedoch eine spürbare 
Erhöhung der Einfuhren eintreten, so könnte nach dem 
Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EWG) 
Nr. 516/77 beschlossen werden, daß auf diese Einfxüiren 
die Regelung dieser Verordnung unter Einhaltung der 
mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen ange- 
wandt wird. 

Artikel 5 

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verord- 
nung, insbesondere in bezug auf die Festsetzung der in 
Artikel 1 genannten Mengen und ihre Aufteilung, 
werden nach dem Verfahren des Artikels 20 der Ver- 
ordnung (EWG) Nr. 516/77 erlassen. Die Anpassung 
des Zusatzbetrages wird nach demselben Verfahren 
vorgenommen. 

Artikel 6 

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft. 

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich 
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. 


Zugeleitet mit Schreiben des Chefs des Bundeskanzleramtes — 14 — 680 70 — E — Ag 627181 — vom 
30. April 1981. 




Drucksache 9/568 


Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode 


1. 

Haushaltsposten: 120 

1 

Mittelansatz: 6274 Millionen ECU 

2. 

Bezeichnung des Vorhabens: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die bei der Einfuhr von 
Champignonkonserven anwendbaren Maßnahmen. 

3. 

Rechtsgrundlage: Artikel 13 der VO 516/77 des Rates 



FINANZBOGEN 


Datum: 5. März 1981 


4. Ziele des Vorhabens: Ersatz der Schutzmaßnahmen durch eine Marktverwaltungsmaßnahme, die der 

Lage bei den Einfuhren von Champignonkonserven angepaßt ist. 


12-MonatS” 

Periode 

Laufendes 
Haushaltsjahr ( ) 

Kommendes 
Haushaltsjahr ( ) 

Z. E. 

Z. E. 

Z.E. 










5. Finanzielle Auswirkungen 

5.0. Ausgaben zu Lasten 

— des EG-Haushaltes 
(Erstattungen/Interventionen) 

— nationaler Haushalte 

— anderer Sektoren 

5.1. Einnahmen 

— eigene Mittel der EG 
(Abschöpfungen/Zölle) 

— im nationalen Bereich 


5.0.1. Vorausschau Ausgaben 

5.1.1. Vorausschau Einnahmen 


5.2. Berechnungs weise: Voraussichtlich werden praktisch keine Champignonkonserven eingeführt, die 
dem Zusatzbetrag unterliegen. 


6.0. 

Finanzierung im laufenden Haushalt ist möglich durch im betreffenden Kapitel 
vorhandene Mittel 

jammmm 

6.1. 



6.2. 



6.3. 

Erforderliche Mittel sind in die zukünftigen Haushalte einzusetzen 

■ ■■Nein 


Anmerkungen: 


4 







Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode 


Drucksache 9/568 


Begründung 


Der Markt für Pilzkonserven ist durch Angebotspreise 
der Hauptlieferländer gekennzeichnet, die weit unter 
dem Niveau des gemeinschaftlichen Gestehungspreises 
liegen. Außerdem ist das Ausfuhrangebot dieser Länder 
so groß, daß es den Gemeinschaftsmarkt stören könnte. 

Angesichts dieser Lage mußte die Kommission seit 
1978 wiederholt Schutzmaßnahmen treffen. 

Gegenwärtig zeigt es sich, daß sich die Umstände, die 
zu dem Erlaß dieser Schutzmaßnahmen geführt haben, 


in naher Zukunft wahrscheinlich nicht ändern werden. 
Die getroffenen Schutzmaßnahmen sind somit ihrer 
Art nach nicht das geeignete Mittel zur Abhilfe. 

Unter diesen Umständen ist eine der Situation ange- 
paßte Marktverwaltungsmaßnahme vorzusehen. Mit 
der vorliegenden Verordnung soll eine solche Maß- 
nahme eingeführt werden; sie besteht in der Erhebung 
eines Zusatzbetrages auf alle Einfuhren, die die Men- 
gen übersteigen, welche den herkömmlichen Handels- 
strömen der Gemeinschaft entsprechen. 


5 



Drucksache 9/568 


Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode 


Bericht des Abgeordneten Michels 


Der Vorschlag der EG-Konunission an den Rat wurde 
vom Herrn Präsidenten mit der EG-Sammelliste vom 
7. Mai 1981 — Drucksache 9/405 Nr, 18 — an den Aus- 
schuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 
überwiesen. Dieser hat ihn in seiner Sitzung am 26. Mai 
1981 beraten. 

Bei der Vorlage geht es um folgendes: 

Der Markt für Pilzkonserven ist durch weit unter dem 
Niveau des Gestehungspreises in den EG- Ländern 
liegende Angebotspreise der Hauptlieferländer ge- 
kennzeichnet. Das Ausfuhrangebot dieser Länder ist 
so groß, daß es den Gemeinschaftsmarkt stören könnte. 
Die EG-Kommission hat daher seit 1978 wiederholt 
Schutzmaßnahmen treffen müssen. Da sich aber wahr- 
scheinlich in naher Zukunft die Marktsituation nicht 
ändern wird, stellen die bisherigen Schutzmaßnahmen 
der Kommission kein geeignetes Mittel zur Abhilfe dar. 
Die Kommission schlägt daher Markt Verwaltungsmaß- 
nahmen vor. Sie bestehen in der Erhebung eines Zu- 
satzbetrages auf alle Einfuhren, die die den traditio- 
nellen Handelsströmen der Gemeinschaft entsprechen- 
den Mengen überschreiten. Dieser Zusatzbetrag soll 
den Produktionskosten des für die Erzeugung von 
Champignons in der EG repräsentativsten Mitglieds- 
staats entsprechen. Lediglich Einfuhren aus den 
Maghreb-Ländern und den AKP-Staaten sollen hier- 
von nicht betroffen werden. Die EG-Kommission rech- 
net damit, daß nach Einführung eines solchen Zusatz- 
betrages voraussichtlich keine Champignonkonserven 


aus Drittländern eingeführt werden, die dem Zusatz - 
betrag unterliegen. 

Bei den Beratungen im Ausschuß wurden erhebliche 
Bedenken gegen den Vorschlag laut. Die tatsächliche 
Preissituation auf dem Pilzmarkt rechtfertige nicht 
einen Zusatzbetrag in Höhe der vorgeschlagenen 
175 ECU je 100 kg netto. Es wurden handelspolitische 
Bedenken geltend gemacht. Ein solcher Zusatzbetrag 
widerspreche den Zielen der Handelspolitik der Ge- 
meinschaft nach Artikel 110, denn er trage nicht zum 
Abbau von Handelsbeschränkungen bei. Auch aus der 
Sicht des GATT erschien dem Ausschuß der Vorschlag 
der Kommission bedenklich. Schließlich wurde bean- 
standet, daß die Festsetzung der Einfuhrmengen im 
Verfahren des Verwaltungsausschusses der EG-Kom- 
mission erfolgen sollte. Der Ausschuß war vielmehr der 
Auffassung, daß die Festsetzung eines autonomen Ge- 
meinschaf tszollkontingents für Drittlandseinfuhren 
bei Champignonkonserven besser geeignet sei, Störun- 
gen des Gemeinschaftsmarkts für Pilzkonserven zu 
vermeiden. Die Festsetzung des Kontingents sollte 
jedoch dem Rat der EG Vorbehalten bleiben. Die Auf- 
fassung des Ausschusses hat in der Beschlußempfeh- 
lung ihren Niederschlag gefunden. 

Namens des Ausschusses für Ernährung, Landwirt- 
schaft und Forsten bitte ich den Deutschen Bundestag, 
den Vorschlag der EG-Kommission nach Maßgabe der 
ablehnenden Beschlußempfehlung zur Kenntnis zu 
nehmen. 


Bonn, den 5. Juni 1981 


Michels 

Berichterstatter 


6 





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ISSN 0172-6838